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   OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2016 - 1 N 86.14   

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OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2016 - 1 N 86.14 (https://dejure.org/2016,2042)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.01.2016 - 1 N 86.14 (https://dejure.org/2016,2042)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Januar 2016 - 1 N 86.14 (https://dejure.org/2016,2042)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Pflichten der Polizei zur Durchsetzung des Versammlungsgrundrechts bei Verhinderungsblockade

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 8 Abs 1 GG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO
    (Fortsetzungs-)Feststellungsklage; Aufzug der N-Partei in P.; Gegendemonstration; Verhinderungsblockade; Versammlungsgrundrecht; Schutzbereich; Reichweite; polizeiliche Maßnahmen; Räumung der Wegstrecke; Unterlassen; rechtswidrig; (kein) polizeilicher Notstand; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2016 - 1 N 86.14
    Deshalb darf gegen die friedliche Versammlung, die lediglich den Anlass für die Gegendemonstration bildet, nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstands eingeschritten werden (st.Rspr. des BVerfG, vgl. nur Kammerbeschlüsse vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 18, und vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; ebenso Senatsurteil vom 20. November 2008 [a.a.O., Rn. 36 ff.], wobei der Senat in jenem Ausnahmefall das Vorliegen eines polizeilichen Notstandes bejaht hatte).

    Soweit der Beklagte einwendet, dass die Versammlung des Klägers zumindest als stationäre Kundgebung hätte durchgeführt werden können und dabei auf eine breite mediale Aufmerksamkeit gestoßen sei, wird verkannt, dass sich der Kläger - anstelle des angemeldeten Aufzuges - nur unter den Voraussetzungen eines polizeilichen Notstandes und einer insoweit von der Behörde substantiiert darzulegenden Gefahrenprognose, die vorliegend fehlt, auf eine stationäre Versammlung hätte verweisen lassen müssen (vgl. auch dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2012, a.a.O., juris Rn. 17).

    Als Grundlage der Gefahrenprognose sind "konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen (bzw. pauschale Behauptungen, wie hier in Bezug auf gefährdete Kleinkinder) reichen hierzu nicht aus" (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 17, sowie grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 "Brokdorf II" - 1 BvR 233/81 u.a.-, BVerfGE 69, 315 ff., juris Rn. 80).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2008 - 1 B 5.06

    Rechtmäßigkeit des Verbotes eines Aufzuges der Jugendorganisation der NPD am 8.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2016 - 1 N 86.14
    Danach genießt eine Gegendemonstration den Schutz des Grundrechts der Versammlungsfreiheit nur, solange sie sich kommunikativer Mittel bedient und nicht "ausschließlich" bezweckt, die Veranstaltung, gegen die sie sich richtet, mit physischen Mitteln zu verhindern (vgl. zum Ganzen: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 15. Aufl., § 15 Rn. 195 f., § 1 Rn. 254 m.w.N.; Senatsurteil vom 20. November 2008 - OVG 1 B 5.06 -, OVGE BE 29, 170 ff., juris Rn. 36; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. Februar 2006 - 4 LB 10/05 -, juris zu Ls. 1; VG Braunschweig, Urteil vom 28. Februar 2007 - 5 A 685/05 -, juris Rn. 34 ff.; VG Berlin, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 A 188/02 -, juris Rn. 20 ff.; Rusteberg, NJW 2011, 2999 ff.; Tölle, NVwZ 2001, 153 ; Dahm/Peters, LKV 2012, 443 , jeweils m.w.N.).

    Denn selbst wenn zugunsten der Klägerin angenommen wird, dass die Äußerungen, deren Wortlaut und Begleitumstände das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat, dem Beklagten zurechenbar sind und wegen der Schutzwirkungen des Grundrechts der Klägerin auf Versammlungsfreiheit dieses Grundrecht verletzten, folgt daraus nicht, dass auch die polizeiliche Untersagung der Versammlung (wegen des im Senatsurteil vom 20. November 2008, a.a.O., festgestellten polizeilichen Notstands) rechtswidrig war.".

  • BVerwG, 05.02.2009 - 6 B 4.09

    Anspruch auf Einschreiten gegen eine blockierende Menschenmenge in einem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2016 - 1 N 86.14
    Ferner sei das Verwaltungsgericht mit seiner Rechtsauffassung, es sei bei der rechtlichen Bewertung des sog. unechten polizeilichen Notstandes entscheidend zu berücksichtigen, dass der Beklagte durch sein vorangegangenes Verhalten, d.h. durch die Zulassung der Gegendemonstration am gleichen Ort und zur selben Zeit, einen unechten polizeilichen Notstand provoziert habe, von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Februar 2009 - BVerwG 6 B 4.09 - (juris) abgewichen.

    bb) Die Zulassungsbegründung dringt auch nicht damit durch, das Verwaltungsgericht weiche "mit seiner Rechtsauffassung, bei der rechtlichen Bewertung des sog. unechten polizeilichen Notstandes sei dessen Provokation durch Entscheidungsträger der öffentlichen Hand entscheidend zu berücksichtigen, von der Entscheidung des sechsten Senates des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05. Februar 2009 (6 B 4/09 - zitiert nach juris) ab.".

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2016 - 1 N 86.14
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur Beschluss vom 24. Oktober 2001 - BVerfG 1 BvR 1190/90 u.a. -, BVerfGE 104, 92 , juris Rn. 42 - 44) ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG auch bei Blockadeaktionen eröffnet, wenn dadurch ein Widerstand gegen ein Vorhaben zum Ausdruck gebracht oder auf bestimmte Gefahren aufmerksam gemacht werden soll, soweit "der öffentliche Protest mit dem Ziel der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung (...) im Vordergrund" des gewaltfreien Widerstands steht und die Blockade "nicht Selbstzweck, sondern ein dem Kommunikationsanliegen untergeordnetes Mittel zur symbolischen Unterstützung ihres Protests und damit zur Verstärkung der kommunikativen Wirkung in der Öffentlichkeit" ist und "jedenfalls nicht in erster Linie" (...) der "zwangsweise(n) oder sonst wie selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen" dient.

    bb) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das Verwaltungsgericht mit der Anwendung des vorstehenden Rechtssatzes nicht von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 u.a. -, BVerfGE 87, 399 ff., juris Rn. 44 ff.) in einer den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ausfüllenden Weise abgewichen, soweit diese Entscheidung nicht durch die späteren Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 - 1 BvR 718/89 u.a. - "Sitzblockade III" (BVerfGE 92, 1 ff.) und 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. - "Blockadeaktion" (a.a.O.) ohnehin "überholt" bzw. präzisiert worden sein sollte.

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2016 - 1 N 86.14
    Als Grundlage der Gefahrenprognose sind "konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen (bzw. pauschale Behauptungen, wie hier in Bezug auf gefährdete Kleinkinder) reichen hierzu nicht aus" (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 17, sowie grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 "Brokdorf II" - 1 BvR 233/81 u.a.-, BVerfGE 69, 315 ff., juris Rn. 80).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2016 - 1 N 86.14
    Der Konflikt zwischen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern ist nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, "der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren" (st.Rspr. des BVerfG, vgl. nur Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1 , juris Rn. 51 m.w.N).
  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2016 - 1 N 86.14
    bb) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das Verwaltungsgericht mit der Anwendung des vorstehenden Rechtssatzes nicht von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 u.a. -, BVerfGE 87, 399 ff., juris Rn. 44 ff.) in einer den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ausfüllenden Weise abgewichen, soweit diese Entscheidung nicht durch die späteren Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 - 1 BvR 718/89 u.a. - "Sitzblockade III" (BVerfGE 92, 1 ff.) und 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. - "Blockadeaktion" (a.a.O.) ohnehin "überholt" bzw. präzisiert worden sein sollte.
  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2016 - 1 N 86.14
    bb) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das Verwaltungsgericht mit der Anwendung des vorstehenden Rechtssatzes nicht von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 u.a. -, BVerfGE 87, 399 ff., juris Rn. 44 ff.) in einer den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ausfüllenden Weise abgewichen, soweit diese Entscheidung nicht durch die späteren Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 - 1 BvR 718/89 u.a. - "Sitzblockade III" (BVerfGE 92, 1 ff.) und 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. - "Blockadeaktion" (a.a.O.) ohnehin "überholt" bzw. präzisiert worden sein sollte.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2016 - 1 N 86.14
    Damit stützt das angegriffene Urteil sich auf zwei selbständig tragende Begründungen, für die jeweils die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO darzulegen sind und vorliegen müssen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 5; zum Revisionsrecht: vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, DÖV 1998, 117, juris Rn. 5, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04

    Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2016 - 1 N 86.14
    Deshalb darf gegen die friedliche Versammlung, die lediglich den Anlass für die Gegendemonstration bildet, nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstands eingeschritten werden (st.Rspr. des BVerfG, vgl. nur Kammerbeschlüsse vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 18, und vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; ebenso Senatsurteil vom 20. November 2008 [a.a.O., Rn. 36 ff.], wobei der Senat in jenem Ausnahmefall das Vorliegen eines polizeilichen Notstandes bejaht hatte).
  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90

    Republikaner

  • VG Braunschweig, 28.02.2007 - 5 A 685/05

    Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Schlagstockeinsatzes im Rahmen der

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.02.2006 - 4 LB 10/05

    Blockadeaktionen sind Versammlungen i.S.d. Art. 8 GG. Art. 8 GG. Eine

  • VG Berlin, 23.02.2005 - 1 A 188.02
  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 1 S 803/19

    Auflösung einer Blockadeversammlung anlässlich eines AfD-Parteitags;

    Die Blockade darf dabei jedoch nicht Selbstzweck, sondern muss ein dem Kommunikationsanliegen untergeordnetes Mittel zur symbolischen Unterstützung des Protests und damit zur Verstärkung der kommunikativen Wirkung in der Öffentlichkeit sein (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, juris Rn. 42; HessVGH, Beschl. v. 02.10.2020 - 2 B 2369/20 - juris, Rn. 18; OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 18.01.2016 - OVG 1 N 86.14 -, juris Rn. 14; Dürig-Friedl/Enders/Enders, 1. Aufl. 2016, VersammlG § 1 Rn. 10; Hong, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, D Rn. 29).

    (3) Für die Abgrenzung einer "demonstrativen Blockade" von einer bloßen "Verhinderungsblockade" kommt es maßgeblich darauf an, ob die Ansammlung sich nach ihrem anhand der objektiven Umstände zu ermittelnden Gesamtgepräge im Kern kommunikativer Mittel bedient und nicht ausschließlich bezweckt, die Veranstaltung, gegen die sie sich richtet, mit physischen Mitteln zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.06.1991 - 1 BvR 772/90 -, juris Rn. 15; OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 18.01.2016 - OVG 1 N 86.14 -, juris Rn. 15).

  • VG Kassel, 12.10.2022 - 6 K 1915/19

    Polizeiliche Maßnahmen gegen Teilnehmer einer Sitzblockade während einer

    Die Blockade darf dabei jedoch nicht Selbstzweck, sondern muss ein dem Kommunikationsanliegen untergeordnetes Mittel zur symbolischen Unterstützung des Protests und damit zur Verstärkung der kommunikativen Wirkung in der Öffentlichkeit sein (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a., juris Rn. 42; HessVGH, Beschl. v. 02.10.2020 - 2 B 2369/20, juris Rn. 18; OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 18.01.2016 -OVG 1 N 86.14, juris Rn. 14; Enders, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2022, § 1 Rn. 10; Hong, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, D Rn. 29).

    Für die Abgrenzung einer "demonstrativen Blockade" von einer bloßen "Verhinderungsblockade" kommt es maßgeblich darauf an, ob die Ansammlung sich nach ihrem anhand der objektiven Umstände zu ermittelnden Gesamtgepräge im Kern kommunikativer Mittel bedient und nicht ausschließlich bezweckt, die Veranstaltung, gegen die sie sich richtet, mit physischen Mitteln zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.06.1991 - 1 BvR 772/90, juris Rn. 15; OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 18.01.2016 - OVG 1 N 86.14, juris Rn. 15).

  • VG Berlin, 29.04.2016 - 1 L 282.16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine versammlungsrechtliche Auflage

    Nach gefestigter Rechtsprechung genießt eine Gegendemonstration den Schutz des Grundrechts der Versammlungsfreiheit nur, solange sie sich kommunikativer Mittel bedient und nicht "ausschließlich" bezweckt, die Veranstaltung, gegen die sie sich richtet, mit physischen Mitteln zu verhindern (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2016 - OVG 1 N 86.14, juris Rn. 15 m. w. N.).

    Der Antragsgegner hat den Grundrechtsschutz der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt und verfolgt mit seinem Auflagenbescheid gerade das Ziel, eine Durchführung beider Veranstaltungen zu ermöglichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2016, a. a. O, juris Rn. 22).

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